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Kassenerstattung/ Kosten

 

Kassenerstattung:

 

 Privatpatienten 

können wie gewohnt Rechnungen für (Heil-)Behandlungen bei Ihrer Krankenversicherung einreichen. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob es sich um eine ärztliche Verordnung oder um eine Rechnung als Heilpraktikerin (für Physiotherapie) handelt. Informieren Sie sich ggf. im Vorfeld einer Behandlung bei Ihrer Krankenversicherung über Eigenanteile/Selbstbehalt und Höhe der Erstattung. 

 

Patienten mit privater Zusatzversicherung

können Heilpraktiker-Rechnungen einreichen, wenn Ihre Zusatzversicherung ausdrücklich Heilpraktiker-Kosten übernimmt.  Informieren Sie sich auch hier, in welchem Rahmen Ihre Versicherung Kosten voll- oder nur teilweise erstattet. 

 

Selbstzahler

erhalten in der Regel keine Erstattung oder Kostenbeteiligung seitens ihrer Krankenversicherung.

Informieren Sie sich trotzdem einmal bei Ihrer Krankenkasse. Eventuell bestehen Ausnahmeregelungen.  

 

Bitte beachten Sie, dass in jedem Falle die getroffene Honorarvereinbarung im Vorfeld einer Behandlung auch dann Gültigkeit hat, wenn eine Erstattung seitens Ihrer Krankenkasse nicht oder nicht in voller Höhe gewährleistet ist.

 

 

 

 Kosten

... Bei Abrechnung nach ärztlicher Verordnung erfolgt diese u.U. mit entsprechendem Hebesatz. Die Abrechnung erfolgt in Anlehnung an die Vergütungsvereinbarungen zwischen den jeweiligen Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Leistungserbringer, Stand Februar 2019 und  wird regelmäßig angepasst.

 

... Bei Abrechnung als Heilpraktikerin für Physiotherapie unterliege ich grundsätzlich keiner Preispolitik. Maßnahmen und damit Kosten richten sich nach der Notwendigkeit und Behandlungsplan, sind somit stets individuell unterschiedlich. Die Abrechnung erfolgt in Anlehnung an ortsübliche Preise als auch an die Vergütungsliste des Deutschen Physio-HP-Verbandes Neuwied. Eine ausführliche Kostenübersicht erhalten Sie im Rahmen der Beratung bzw. des Behandlungsvertrages. 

  

Bitte beachten Sie, dass auch diese getroffene Honorarvereinbarung im Vorfeld einer Behandlung auch dann Gültigkeit hat, wenn eine Erstattung seitens Ihrer Krankenkasse nicht oder nicht in voller Höhe gewährleistet ist.

 

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Grundsätzlich enthalten meine Rechnungen keine Umsatzsteuer, da Umsätze aus der Tätigkeit als Physiotherapeut nach §4 Nr. 14 USTG von der Umsatzsteuer befreit sind.

Leistungen als Heilpraktiker sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.